Allgemeine Teilnahmebedingungen
BOOT TULLN 2025
Die Teilnahmebedingungen, die einen wesentlichen Bestandteil des Aussteller- Mietvertrages bilden, werden durch den Aussteller bei Fertigung der Anmeldung vollinhaltlich und rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen. Es gilt die Hausordnung der MESSE TULLN GmbH.
1. Öffnungszeiten der Messe
Die Austrian BoatShow – BOOT TULLN 2025 findet von Donnerstag, 6. März – Sonntag, 9. März 2025 statt. Die Ausstellung ist von 10-18 Uhr geöffnet.
2. Platzmiete
Die Anmeldegebühr beträgt pro Aussteller € 170,– und ist gleichzeitig mit der Platzmiete bis spätestens 7. Februar 2025 auf das Konto der MESSE TULLN GmbH, IBAN: AT88 3288 0000 0000 0695, BIC: RLNWATW1880 (Raiffeisenbank Tulln), zu entrichten. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 12 % Verzugszinsen p.a. in Rechnung gestellt.
3. Anmeldung, Storno
Die Anmeldung geschieht ausschließlich durch Einsendung der von der Messeleitung ausgegebenen Anmeldeformulare. Anmeldeschluss ist der 6. Dezember 2024. Die vollzogene Anmeldung ist für den Aussteller bindend und kann nicht zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung ist auch ausgeschlossen, wenn die Messeleitung die hinsichtlich der Platzgröße und Platzart angemeldeten Wünsche nicht voll befriedigen kann. Wenn die Messeleitung ausnahmsweise die Zurückziehung einer Anmeldung bis 7 Tage vor Messebeginn annimmt, hat der Aussteller eine Stornogebühr von 30 Prozent der Platzgebühr zu entrichten. Bei späterem Storno sind 100 Prozent der Platzgebühr zu entrichten.
4. Zulassung
Die Zulassung zur Ausstellung eines Haupt- und Mitausstellers entscheidet die Messeleitung, die die Annahme bestätigt. Der Messeleitung steht es frei, Anmeldungenohne Angabe von Gründen abzulehnen.
5. Platzzuweisung
Die Zuweisung der Plätze erfolgt durch die Messeleitung. Während des Standaufbaues sind die Anweisungen der Messeleitung genau zu beachten. Die Wände und Böden der Hallen dürfen nicht bemalt, beklebt oder beschädigt werden. Die gemieteten Plätze sind vom Aussteller in gutem, reinen Zustand zu halten.
6. Ausstellerkarten
Die Ausstellerfirma erhält für jeden zugeteilten Platz 4 Ausstellerkarten, welche die Inhaber berechtigen die Ausstellungsanlagen während der festgesetzten Zeiten zu betreten. Zusätzliche Ausstellerkarten sind bei der Messeleitung käuflich zu erwerben. Versand bzw. Übergabe der Ausstellerkarten erfolgt ausschließlich nach Einzahlung der Platzmietenrechnung.
7. Werbung im Messegelände
Drucksachen und Werbemittel dürfen nur innerhalb des gemieteten Standes, nicht aber an der Rückwand des zugeteilten Standes angebracht, in den Hallengängen oder im Messegelände verteilt werden. Es sind nur messebezogene Werbemaßnahmen der Aussteller zulässig, die nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen oder weltanschaulichen oder politischen Charakter haben. Vergleichende und Superlativ-Werbung ist unzulässig. Optische, sich bewegende und akustische Werbemittel sind außerhalb des gemieteten Standes nicht erlaubt. Sämtliche Beeinträchtigungen durch Lärm, Geruch oder Beleuchtung ohne Zustimmung der Messeleitung sind untersagt.
8. Untermiete
Die ermieteten Ausstellungsplätze dürfen in keiner Form weiter- oder untervermietet werden. Ein Mitaussteller ist ein Aussteller, der mit dem Einverständnis der Messeleitung, auf dem Standplatz des Hauptausstellers mit eigenen wirtschaftlichen Gütern vertreten ist. Der Hauptaussteller ist verpflichtet, im Rahmen der Anmeldung Mitaussteller der Messeleitung zu melden. Der Mitaussteller ist verpflichtend im Ausstellerverzeichnis zu listen.
9. Wireless Internet
Es steht in allen Hallen und am Freigelände für Aussteller WIRELESS Internet (HOT SPOT) zur Verfügung. Die Betreibung von W-LAN ACCESSPOINTS von anderer Seite als der MESSE TULLN GmbH ist am gesamten Messegelände nicht gestattet.
10. Haftung und Versicherung
Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei Diebstahl, Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Aussteller oder Dritten eingebrachten oder zurückgelassenen Güter, insbesondere Ausstellungs- und Standausrüstungsgegenstände. Der Veranstalter ist zum Abschluss irgendwelcher Versicherungen nicht verpflichtet. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für sämtliche vom Aussteller, seinen Angestellten oder Vertragspartnern am Messegelände abgestellten Sachen sowie auch Fahrzeugen. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Vertragspartner oder durch seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden. Der Veranstalter ist klag- und schadlos zu halten. Sämtliche Be- und Einschränkungen von Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüchen gelten nicht für den Fall von Personenschäden bzw. in Fällen vorsätzlichen oder krass grob fahrlässigen Handelns der MESSE Tulln GmbH. In der Auf- bzw. Abbauzeit hat jeder Aussteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter. Wertvolle und leicht bewegliche Ausstellungsgegenstände sind außerhalb der Messeöffnungszeiten (insbesonders nachts) vom Messestand zu entfernen und vom Aussteller selbst auf eigenes Risiko zu verwahren. Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass außerhalb der Öffnungszeiten, sowie in der Aufbau- und Abbauzeit im Sinne der Sicherheit Videoaufnahmen vorgenommen werden. Die Aufnahmen werden nicht veröffentlicht und entsprechend der Vorschriften gelöscht. Der Veranstalter haftet nicht für Vermögens-, Gesundheits- oder sonstige Schäden, welcher Art auch immer, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung einer Ausstellung dem Aussteller selbst, dessen Bediensteten oder dritten Personen aus welchem Grund auch immer entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für entgangenen Gewinn. Es wird daher den Ausstellern empfohlen, eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch, wenn Schäden durch Mängel an Gebäuden oder Einrichtungen des Veranstalters verursacht werden. Der Veranstalter haftet überhaupt nur dann, wenn Schäden durch ihn oder seine Leute vorsätzlich herbeigeführt wurden. Es obliegt dem Geschädigten, diese Voraussetzung zu beweisen. Aus dem Handeln oder Unterlassen anderer Aussteller, deren Leuten oder Vertragspartnern kann der Aussteller keinen wie immer gearteten Anspruch gegen den Veranstalter ableiten. Der Aussteller hat allfällige Mängel bei sonstigem Verzicht unverzüglich schriftlich zu rügen und dem Veranstalter die Möglichkeit zur Mängelbehebung zu geben. Etwaige Ansprüche des Ausstellers sind sofort schriftlich dem Veranstalter zu melden, widrigenfalls sie als verwirkt gelten. Für fehlerhafte Einschaltungen oder Eintragungen im offiziellen Messekatalog und/ oder anderen Messedrucksorten wird keinerlei Haftung übernommen (Druckfehler, Formfehler, falsche Einordnung, Nichteinschaltung, etc). Der Veranstalter nimmt für den Aussteller bestimmte Sendungen nicht in Empfang und haftet nicht für eventuelle Verluste, für unrichtige oder verspätete Zustellung. Das Übernachten in den Hallen und im Freigelände ist verboten.
11. Fahrzeugverkehr, Parkverbot
Innerhalb des Messegeländes gilt während der Ausstellungszeit allgemeines Parkverbot. Während der Dauer der Ausstellung dürfen Aussteller das Gelände nur mit gültiger Ausstellerkarte von 7-9.30 Uhr und nach 18 Uhr befahren. Der Aussteller stimmt ausdrücklich zu, dass das Fahrzeuginnere jederzeit von der MESSE TULLN oder deren Erfüllungsgehilfen kontrolliert wird.
12. Feuerpolizeiliche und sicherheitstechnische Einrichtungen
Hydranten, Feuerlöscher, E-Schaltkästen, Gasabsperrhähne und Fluchtwege etc. sind nicht zu verstellen oder zu beeinträchtigen. Das Verwenden von offenem Feuer, Flüssiggas, Schweißgeräten und funkenerzeugenden Maschinen ist in den Hallen streng verboten. Dekormaterial für die Ausstellungsstände muss den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. In den Ausstellungshallen der MESSE TULLN GmbH gilt generelles Rauchverbot.
13. Weisungen des Messepersonals
Die Aussteller sind verpflichtet, den Vertretern der MESSE TULLN GmbH jederzeit das Betreten der Stände zu ermöglichen. Den Weisungen des Messepersonals ist von den Ausstellern unbedingt Folge zu leisten, widrigenfalls die Räumung des Standes angeordnet werden kann.
14. Standräumung
Die Abräumung der Stände vor Ende der Veranstaltung ist untersagt. Spätestens am 3. Tage nach Ende der Veranstaltung muss die Räumung beendet sein, widrigenfalls die Messeleitung berechtigt ist, die Güter auf Kosten des Ausstellers abräumen und einlagern zu lassen. Alle Ausstellungsplätze sind dem Vermieter bei Ende der Räumungsfrist in dem gleichen Zustand zurückzugeben, in dem sie gemietet wurden.
15. Strom- und Wasseranschluss
Der Strombedarf ist im Anmeldeformular zu vermerken. Die erforderlichen Vereinbarungsunterlagen werden dann dem Aussteller zugesandt. Bei Wasserbedarf ist das Einvernehmen mit der Messeleitung herzustellen.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche aus der Teilnahme an der Ausstellung oder durch den Besuch derselben entstehenden Verbindlichkeiten ist Tulln. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Gerichtsort Tulln vereinbart.
17. Reklamationen und Ansprüche
Reklamationen betreffend das Ausmaß, die Ausgestaltung oder die Anordnung der Ausstellungsplätze, sowie betreffend Strom- oder Wasseranschluss können bei sonstigem Ausschluss aller diesbezüglichen Ansprüche nur während der Dauer der Ausstellung bei der Messeleitung angebracht werden. Etwaige sonstige Ansprüche der Aussteller sind spätestens 3 Tage nach Ende der Veranstaltung bei der Messeleitung anzumelden. Später erhobene Ansprüche gelten als verjährt. Abmachungen jeder Art sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgelegt wurden.
18. Preisauszeichnung
Alle ausgestellten Waren bzw. Preislisten und Kataloge müssen in € und inklusive MWSt. ausgezeichnet sein. Die Preisauszeichnung muss nach den aktuellen für Österreich gültigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.
19. Aufmachung der Messestände
Die Zuweisung der Plätze erfolgt durch die Messeleitung. Hiebei sind die Weisungen der Messeleitung einzuhalten. Aufmachungen die dem guten Geschmack oder dem einheitlichen Stil widersprechen, sind auf Anordnung der Messeleitung zu ändern. Im Weigerungsfalle steht der Messeleitung das Recht zu, die Änderung auf Kosten des Ausstellers durchführen zu lassen. Jeder Aussteller hat seinen Stand mit seiner Firmenaufschrift nach Anweisung der Messeleitung zu versehen. Der gemietete Platz muss am Eröffnungstage um 8 Uhr früh bezogen und dementsprechend belegt sein und dies während der Dauer der Ausstellung bleiben. Der Aussteller verpflichtet sich, beim Verlassen des Platzes denselben im gleichen Zustand zurückzustellen, wie er ihn übernommen hat.
20. Gebrauchte Ausstellungsgüter
Gebrauchte Ausstellungsgüter dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen ausgestellt werden und müssen als solche gekennzeichnet werden, selbst wenn nur ein Teil (Rumpf, Motor, Aufbau etc.) davon betroffen ist.
21. Anerkennung
Der Aussteller erklärt durch die Unterfertigung der Anmeldung, die Teilnahmebedingungen vorbehaltlos und einverständlich zur Kenntnis genommen zu haben. Der Aussteller anerkennt durch seine Unterschrift das der MESSE TULLN GmbH zustehende Recht der Selbsthilfe im Falle des Zuwiderhandelns gegen die in den vorliegenden Bedingungen enthaltenen Verbote.
22. Ausstellerkatalog
Es wird ein offizieller Katalog herausgegeben, der den Ausstellungsbesuchern als Führer und den Kaufinteressenten als Nachschlagewerk dient. Eintragung ohne Gewähr.